Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Diese AVB sind Vertragsinhalt, soweit nicht die Vertragspartner in den anderen Teilen des Vertrages schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen haben.
Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch dann nicht, wenn der Käufer auf sie Bezug nimmt, insbesondere indem er ihnen Erklärungen beifügt oder sie auf seinen Formularen aufgedruckt sind und der Verkäufer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Durch die Auftragserteilung erklärt der Käufer sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
2. Angebote und Bestellungen
Bestellungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit der Verkäufer sie bestätigt oder durch Übersendung der Ware nachkommt. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
3. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben, zuzüglich Mehrwertsteuer einschließlich normaler Verpackung.
Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, hält sich der Verkäufer grundsätzlich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Erhöhen sich jedoch nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Verkäufer und Käufer über eine Anpassung der Preise verständigen.
Sollte eine Einigung nicht erzielt werden, so erklären sich Verkäufer und Käufer hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass ein von der Industrie- und Handelskammer des Erfüllungsortes zu benennender Sachverständiger die Rechtfertigung der Preiserhöhung für beide Parteien verbindlich begutachtet.
Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4. Lieferung und Versand
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wählt der Verkäufer Versandweg, Versandart und Verpackung nach seinem eigenen Ermessen. Für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln gelten die Incoterms in der letzten vor dem Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Leihbehältnisse des Verkäufers sind vom Käufer vollständig entleert unter Verwendung der ursprünglichen Kennzeichnung an den Verkäufer zurückzuführen.
Der Käufer haftet dem Verkäufer für eine dem versendeten Liefergegenstand entsprechende sachgerechte Reinigung des Leihbehältnisses.
Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind zulässig. Die Lieferung ist vollzogen und die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware ab Lieferwerk versandt hat oder sie, wenn ihn keine Versandpflicht trifft, dem Käufer an diesem Ort übergeben hat oder er, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen, von der Möglichkeit der Einlagerung, Hinterlegung oder des Selbsthilfeverkaufs der Ware Gebrauch macht.
Erfüllt der Verkäufer Lieferpflichten nicht oder nicht termingerecht oder erfüllt er andere Leistungspflichten in einer Weise nicht oder nicht termingerecht, dass die den Käufer dadurch treffenden wirtschaftlichen Folgen die gleichen sind, wie bei der entsprechenden Verletzung der Lieferpflicht, so hat der Käufer, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht geliefert oder geleistet worden ist, einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% für jeden vollendeten Monat des Verzuges, jedoch nicht mehr als 4% vom Wert der nicht oder verspätet erbrachten Lieferung oder Leistung, wenn er einen Schaden in dieser Höhe nachweisen kann. Ihm steht dieses Recht nicht zu, wenn der Verkäufer durch die in Ziffer 5 erwähnten Umstände oder durch den Käufer in der Erfüllung seiner Leistungspflicht behindert wird. Weitere Rechte und Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Käufer bleibt bei nicht termingerechter Lieferung oder Leistung in jedem anderen als in Ziffer 5 genannten Falle zur Abnahme verpflichtet, ohne dass es einer besonderen Mitteilung des Verkäufers bedarf.
5. Höhere Gewalt
Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt oder aus anderen von ihm nicht beeinflussbaren Gründen an der Erfüllung von Leistungspflichten gehindert, ist er für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht befreit.
Wirkt der Verzug tatsächlich oder voraussehbar so lange, dass die Leistung danach für einen Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist, kann dieser den Vertrag kündigen oder, wenn die dem Vertragszweck entsprechende Verwertung eines von wenigstens einem Partner erbrachten Teil der Leistung möglich oder nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.
6. Zusicherung, Gewährleistung
Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch fünf Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. In der Mängelanzeige sind die Mängel genau zu beschreiben und ihre offenbaren Gründe anzugeben. Der Mängelanzeige sind Beweismittel (z.B. Fotografien, Proben, Muster) beizufügen.
Erhebt der Käufer berechtigt und in Übereinstimmung mit Abs. 1 und 2 Mängelansprüche, so gewährt der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung.
Führt eine Nachbesserung nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist zum Erfolg oder liefert der Verkäufer nicht innerhalb einer derartigen Frist Ersatz, so ist der Käufer berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten bzw. seine Aufhebung zu erklären. Weitergehende Rechte oder Ansprüche wegen Qualitätsmängeln oder Mengendifferenzen gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nicht.
Wird die Kaufsache oder ein Teil davon ersetzt, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur unverzüglichen Rücksendung der ersetzten Kaufsache verpflichtet.
7. Beratung
Alle Angaben des Verkäufers über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Kaufsache, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
8. Zahlung
Der Käufer ist nicht berechtigt zur Aufrechnung von Zahlungen und Ansprüchen, insbesondere aus Gewährleistung, sofern derartige Ansprüche nicht vom Verkäufer anerkannt bzw. rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb der vereinbarten Fälligkeitsfrist zu zahlen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles hat der Käufer Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 12% p. a. ab Fälligkeitsdatum zu zahlen.
Alle Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht des Verkäufers. Das gilt auch aus anderen Verträgen. Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist die Bank des Verkäufers. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag dem Konto der Bank des Verkäufers gutgeschrieben ist; die Zahlung ist rechtzeitig, wenn diese Gutschrift am Fälligkeitstag erfolgt ist.
Im Falle des vom Verkäufer gestatteten Weiterverkaufs der Kaufsache hat der Käufer zu sichern, dass der neue und jeder weitere Käufer alle zur Ware gehörenden Gebrauchs- und Verarbeitungsrichtlinien und an ihr angebrachte Schutz-, Qualitäts- und Warenzeichen sowie Informationen über bekannte Besonderheiten der Ware erhält.
Erfüllt der Käufer seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte Schadensersatz verlangen, den Vertrag zurücktreten bzw. dessen Aufhebung erklären.
Zu den Rechtsfolgen der Gläubigerverursachung gehört auch das Recht des Verkäufers, eine Leistung erst nach Wegfall einer bei ihm eingetretenen, vom Käufer verursachten Behinderung zu erbringen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, mit irgendwelchen Gegenforderungen oder wegen irgendwelcher Gegenforderungen oder aus anderen Gründen als der Ausübung eines Rechts, die Ware zu untersuchen, Zahlungen oder Forderungen zurückzuhalten oder Forderungen an Dritte abzutreten oder aus ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder seine Aufhebung zu erklären oder andere als ausdrücklich vereinbarte Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
9. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Verkäufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer vor, ohne dass für letzterer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch Wechsel die Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe verpflichtet.
10. Freiheit von Rechten Dritter
Der Käufer ist nur berechtigt, Ansprüche wegen fehlender Freiheit von Rechten Dritter zu erheben, wenn er den Mangel unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 5 Monaten nach Vollzug der Lieferung anzeigt.
Wird die Ware in einer vom Käufer besonders vorgeschriebenen Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben geliefert, haftet der Verkäufer dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben, freizustellen.
11. Erfüllungsstand
Auf alle Verkaufsverträge findet das am Sitz des Verkäufers geltende Recht Anwendung. Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Verkäufers.
Ergänzende Bestimmungen bei Verkäufen ins Ausland
Im Falle des Exportes gelten die vorstehenden AVB mit Maßgabe der folgenden Änderung bzw. Ergänzungen:
- Bei Lieferung an einen Käufer in einem anderen EG-Land verpflichtet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer zur umfassenden Erteilung sämtlicher Informationen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.), welche der Verkäufer benötigt, um seine umsatzsteuerlichen Meldepflichten hinsichtlich dieses Verkaufsgeschäftes erfüllen zu können. Sollte der Verkäufer aufgrund umsatzsteuerlicher Verfehlungen des Käufers zur Nachentrichtung der Mehrwertsteuer herangezogen werden, ist der Käufer zum Ersatz des dem Verkäufer hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Nur soweit die vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten oder im Falle einer Regelungslücke finden die INCOTERMS in der jeweils letztgültigen Fassung Anwendung, wenn und soweit schriftlich Individualvereinbarungen fehlen.